Das österreichische Weingesetz, Teil 2

Im Gegensatz zum Verbotsprinzip steht das Missbrauchsprinzip:

Es geht von der Bezeichnungsfreiheit aus und beschränkt diese nur insoweit, als es sich um vorgeschriebene und wichtige wahlweise Angaben handelt, bzw. soweit wahlweise benutzte Angaben irreführend sind. Somit dürfen alle Angaben gemacht werden, wenn sie der Wahrheit entsprechen und nicht zur Irreführung geeignet sind. Das Mißbrauchsprinzip ist bisher zum Beispiel im Schaumweinbezeichnungsrecht verwirklicht. Erzeugnisse, die den Bezeichnungsverordnungen des EG-Weinrechtes unterliegen, dürfen nur etikettiert in den Verkehr gebracht werden. Jede einzelne Flasche muß mit den erforderlichen Angaben versehen sein. Nicht erst bei Abgabe an den Verbraucher ist die Etikettierung verpflichtend, sondern schon beim Versender (Etikettierungspflicht!). Das Inverkehrbringen von unetikettierten Flaschen ist auch dann rechtswidrig, wenn die richtigen Etiketten mitgeliefert werden. Vorgeschriebene Angaben sind entweder auf dem Etikett oder auf mehreren, auf dem selben Behältnis im gleichen Sichtfeld aufgeklebten Etiketten, leicht lesbar, unverwischbar und in ausreichend großen Buchstaben, vom Hintergrund und allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abgehoben, anzubringen.
 
Die vorgeschriebenen Angaben müssen somit im gleichen Sichtbereich angebracht werden. Wichtig: Es ist unzureichend, wenn ein Teil der vorgeschriebenen Angaben auf der Vorderseite der Flasche steht, ein anderer auf der Rückseite (Rücketikett). Es muß gewährleistet sein, daß alle vorgeschriebenen Angaben auf einen Blick vom Käufer erfaßt werden können. Zulässige Angaben dürfen im gleichen oder anderen Sichtbereich angebracht werden, d. h. auf dem gleichen Etikett wie die vorgeschriebenen Angaben oder auf einem oder mehreren weiteren Etiketten (Ausnahmen sind in der vorliegenden Ausarbeitung ersichtlich). Alle Angaben können bei Wein auch unmittelbar auf dem Behältnis selbst angebracht werden. Die nachfolgende Ausarbeitung der Bezeichnungsvorschriften ist bei jedem Erzeugnis nach Punkten - abhängig vom Sichtbereich - gegliedert, wobei jeweils die gesetzlichen Bestimmungen nur stichwortartig angeführt sind. Das Weinbezeichnungsrecht wird weiter in ständiger Bewegung bleiben. Es ist damit zu rechnen, daß die EU auch in den kommenden Jahren die Verordnungen ergänzen oder ändern, bzw. neue Verordnungen erlassen wird. Auch das Österreichische Weingesetz wird in Zukunft den EU-Normen ständig angepaßt werden müssen.

 

 

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