Das österreichische Weingesetz, Teil 2Im Gegensatz zum Verbotsprinzip steht das Missbrauchsprinzip: Es geht von der Bezeichnungsfreiheit aus und beschränkt diese nur insoweit, als es sich um vorgeschriebene und wichtige wahlweise Angaben handelt, bzw. soweit wahlweise benutzte Angaben irreführend sind. Somit dürfen alle Angaben gemacht werden, wenn sie der Wahrheit entsprechen und nicht zur Irreführung geeignet sind. Das Mißbrauchsprinzip ist bisher zum Beispiel im Schaumweinbezeichnungsrecht verwirklicht. Erzeugnisse, die den Bezeichnungsverordnungen des EG-Weinrechtes unterliegen, dürfen nur etikettiert in den Verkehr gebracht werden. Jede einzelne Flasche muß mit den erforderlichen Angaben versehen sein. Nicht erst bei Abgabe an den Verbraucher ist die Etikettierung verpflichtend, sondern schon beim Versender (Etikettierungspflicht!). Das Inverkehrbringen von unetikettierten Flaschen ist auch dann rechtswidrig, wenn die richtigen Etiketten mitgeliefert werden. Vorgeschriebene Angaben sind entweder auf dem Etikett oder auf mehreren, auf dem selben Behältnis im gleichen Sichtfeld aufgeklebten Etiketten, leicht lesbar, unverwischbar und in ausreichend großen Buchstaben, vom Hintergrund und allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abgehoben, anzubringen.
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